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7. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger und bedingter Forderungen aus der Geschäftsbezie
hung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechts
grund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten
gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forde
rungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders
bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Herstel
ler, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum des Lieferers durch Verbin
dung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen
Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-)
Eigentum unentgeltlich. Ware, an der dem Lieferer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden
als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu ver
arbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsüber
eignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Ver
sicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt si
cherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abge
tretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungs
ermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf
das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Liefe
rer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer
die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu er
statten, haftet hierfür der Besteller.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berech
tigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Besteller ist bis
zur vollständigen Bezahlung der Vorbehaltsware verpflichtet, uns jederzeit über den Standort der
Vorbehaltsware informiert zu halten.
8. Rechte des Bestellers wegen Mängeln
(1) Die Produkte werden frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die
Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Ver
kürzung der Verjährungsfrist nach S. 1 gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nicht
bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Arglist oder im Falle der
Übernahme einer Garantie durch uns. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
(2) Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Pro
dukten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht
den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte,
wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Um
stände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Gleiches gilt, soweit Mängel auf schlech
ter Aufstellung, fehlerhaftem Einbau, schlechter Instandhaltung, fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung oder Lagerung, auf von uns nicht ausgeführten unsachgemässen Reparaturen, Än
derungen ohne unsere schriftliche Einwilligung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneten
Einsatzbedingungen und Betriebsmitteln sowie auf von uns nicht zu vertretenden chemischen,
elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie Witterungs- oder anderen Natureinflüssen
beruhen. Mängelansprüche kommen schliesslich nicht in Betracht bei einer unerheblichen Ab
weichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei einer unerheblichen Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung.
(3) Sachmängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser der ihm nach § 377 HGB oblie
genden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist, anson
sten sind Beanstandungen unbeachtlich: Der Besteller muss unserer Kundendienstleitung Män
gel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes
schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht ent
deckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Bestellers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangen
wir nach unserer Wahl, dass:
a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung frachtfrei an
uns zurückgeschickt wird;
b) der Besteller das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und unser Service-Techniker zum
Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Bei berechtigter Mängelrüge tragen wir die Kosten einschliesslich derer des günstigsten Versand
weges. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Auf
wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind indes ausge
schlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es
sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Der Besteller kann unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung mindern, wenn die Nacherfüllung binnen angemessener Frist fehlschlägt.
Unsere Schadensersatzpflicht richtet sich nach Ziff. 10.
(5) Ansprüche wegen Mängeln gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht
abtretbar.
(6) Zahlungen des Bestellers dürfen bei Mängelrügen in einem Umfang zurückgehalten werden, der
in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Eine Zahlung kann
nur zurückgehalten werden, wenn der Besteller eine Mängelrüge geltend macht, über deren
Berechtigung kein vernünftiger Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind
wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
(7) Bei zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung verwendeten Teilen, die der Besteller an
uns sendet, übernimmt dieser keine Haftung für ihr Verhalten bei der
Bearbeitung; wird das
Material hierbei schadhaft, so sind uns die für die Bearbeitung bereits angefallenen Kosten zu
ersetzen. Es sei denn, der Schaden ist auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflicht
verletzung unsererseits, unseres Erfüllungsgehilfen oder eine für den Vertragszweck wesent
liche Pflichtverletzung zurück zu führen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Personenschä
den.
9. Rückgriff des Unternehmers
Verkauft der Besteller die neu hergestellte Ware im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen
Verbraucher weiter und musste er die Ware als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder
minderte der Verbraucher den Kaufpreis, so bedarf es für die Geltendmachung der Mängelansprüche
des Bestellers uns gegenüber keiner Fristsetzung. Der Besteller kann in dem Fall von uns Ersatz der
Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom
Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits bei Übergang der Gefahr auf den Besteller vorhanden
war. Im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs hat der Besteller vorbehaltlich der Regelungen in Ziff.
10. keinen Anspruch auf Schadensersatz.
10. Haftung
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel für garantierte Beschaffenheitsmerk
male, nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesent
licher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertrags
pflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; Ansprüche auf
entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf
sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden. Dieses gilt wiederum nicht,
wenn ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal gerade bezweckt, den Besteller gegen
solche Schäden abzusichern und / oder soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder
wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Än
derung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestell
ten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind
jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzu
nehmen.
12. Schutz- und Urheberrechte
(1) Die dem Besteller von uns überlassenen Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte
konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung darf der Besteller nur
für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder Dritten zu
gänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichung machen. Sofern nichts anderes vereinbart
ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter – nachfolgend Schutzrechte genannt – zu erbringen.
(2) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsge
mäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegen
über dem Besteller innerhalb der 12-Monats-Frist gemäß Ziff. 8 wie folgt:
Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder
ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder aus
tauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die
gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Unsere Schadensersatzpflicht richtet sich nach
Ziff. 10.
Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen für uns nur, soweit der Besteller uns über
die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verlet
zung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehal
ten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder son
stigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche
des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung spezi
ellen Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch
verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns
gelieferten Produkten eingesetzt wird.
Für Ansprüche des Bestellers im Fall von Schutzrechtsverletzungen geltend im Übrigen die
Bestimmungen der Ziff. 10. entsprechend.
13. Geheimhaltung
(1) Unsere technischen Unterlagen, Zeichnungen, Service- und Betriebsanleitungen sowie alle wäh
rend der Vertragsverhandlungen von uns erhaltenen Informationen über die Funktion und den
Aufbau der Ware unterliegen der Geheimhaltung. Der Besteller verpflichtet sich, unberechtigten
Personen den Zugang zu den entsprechenden Informationen zu verwehren.
(2) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammen
hang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
14. Schlussbestimmungen
(1) Eine Übertragung der Vertragsrechte und -pflichten auf Dritte durch den Besteller ist nur mit
unserem schriftlichem Einverständnis zulässig.
(2) Erfüllungsort für Zahlungen ist Porta/Westfalica, für alle sonstigen Verpflichtungen der Ort des
Lieferwerkes.
(3) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich
Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen ist der für unseren Firmensitz zuständige Gerichtsort.
Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).